Statuten
Ausgabe 2006
 
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Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeines 2
II. Name und Sinn 2
III. Zweck 2
IV. Mitgliedschaft 2
V. Rechte und Pflichten 3
VI. Organe des Vereines 4
VII. Die Generalversammlung 4
VIII. Der Vorstand 5
IX. Revisoren 6
X. Das Vereinsvermögen 6
XI. Auflösung 6
XII. Schlussbestimmungen 7
 
Statuten Feuerwehr-Oldies Kölliken
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I. Allgemeines
Art. 1

a) Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe gelten generell für beide Geschlechter.
b) Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
 

II. Name und Sin
Art. 2

Unter dem Namen Feuerwehr-Oldies (nachstehend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
 
 
 

Art. 3 
Der Verein hat seinen Sitz in Kölliken.
 
 
 
Art. 4 
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
III. Zweck
Art. 5

Die Vereinstätigkeit umfasst:
a) Pflege und Förderung der Kameradschaft von ehemaligen Feuerwehr-angehörigen;
b) Organisation von gesellschaftlichen und geselligen Anlässen.
 
 
 

IV. Mitgliedschaft
Art. 6

Ehemalige Angehörige der Feuerwehr Kölliken, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern gewillt sind, können Mitglied des Vereins werden.
Aufnahmegesuche sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten.
 

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Art. 7

Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
 

Art. 8

Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht.
 

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Ein Austritt ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich und ist dem Präsidenten schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Das austretende Mitgliedmuss seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluss gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich unehrenhaften Verhaltensschuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Das betroffene Mitglied ist in der Regel anzuhören.
 

V. Rechte und Pflichten
Art. 10

 
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten.
 

Art. 11

Jedes Mitglied ist an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt.
 
 

Art. 12

Anträge können spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich und begründet eingereicht werden.
 
 
 

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Art. 13

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten einzuhalten und den Vereinsbeschlüssen nachzuleben.
Die Teilnahme an der Generalversammlung ist Ehrensache.
 

VI. Organe des Vereins
Art. 14

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
 

VII. Die Generalversammlung
Art. 15

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Februar oder März statt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes einberufen werden.
 

Art. 16

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
a) Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Revisoren;
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
c) Festsetzung der Jahresbeiträge;
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren;
e) Aufnahme von neuen Mitgliedern;
f) Behandlung von Anträgen;
g) Änderung der Statuten;
h) Auflösung des Vereins.
 
 

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Art. 17

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann geheime Abstimmung verlangen.
 
 

Art. 18

Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
 

VIII. Der Vorstand
Art. 19

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, wird von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) Beisitzer
Auf Wunsch und Bedarf kann ein Mitglied der aktiven Feuerwehr zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
 
 
 

Art. 20

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der ordentlichen und              
    ausserordentlichen  Generalversammlungen;
c) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
d) Interessenwahrung des Vereins nach aussen.
 
 

Art. 21

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Vizepräsidenten.
 
 

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Art. 22

Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten.
 

IX. Revisoren
Art. 23

Die Wahl von 2 Revisoren erfolgt durch die Generalversammlung. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Revisoren sein.
 
 

Art. 24

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Generalversammlung Antrage auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
 
 

X. Das Vereinsvermögen
Art. 25

Die finanziellen Mittel des Vereins bilden sich aus:
a) Die von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliederbeiträge;
b) Zuwendungen;
c) Vermögensertrag;
d) Überschüsse aus Veranstaltungen.
 

Art. 26

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf die Höhe des Jahresbeitrages.
 
 

XI. Auflösung
Art. 27

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Es entscheidet die Zweidrittels Mehrheit aller Mitglieder.
 
 

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Art. 28

Bei Auflösung des Vereins sind Vermögen und allfälliges Inventar der Feuerwehr Kölliken zur Verwaltung zu übergeben. Falls innerhalb von 10 Jahren nach Vereinsauflösung kein neuer Verein gegründet wird, gehen die übergegebenen Werte definitiv in das Eigentum der Feuerwehr Kölliken über.
 
 

XII. Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung
vom 24. Februar 2006 in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 24. September 1994. Alle damit in Widerspruch
stehenden Beschlüsse werden dadurch aufgehoben oder erfahren eine sinngemässe
Anpassung.
Kölliken, 8. März 2006
Der Präsident       Der Aktuar
Peter Nyfeler      Werner Gasser